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Zitierfest

MucArena-VO · Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO)

§ 7 MucArena-VO – Anordnungen für den Einzelfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. Art. 23 und Art. 23b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in §§ 2, 5 und 6 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

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