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Zitierfest

MucArena-VO · Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO)

§ 6 MucArena-VO – Umgriff

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.08.2021.

Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist im räumlichen Umgriff der Stadionanlagen gem. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:

  • a) gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren;
  • b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen;
  • c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen;
  • d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
  • e) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zur Arena (Fanmarsch; ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen);
  • f) das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.

§§ 2 bis 5 bleiben hiervon unberührt.

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