(1) Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen verfügt wurde. Mehrere volljährige Benutzerinnen und Benutzer einer angemieteten und überlassenen Wohnung haften als Gesamtschuldner, wenn sie gemeinsam nach § 5 Abs. 4 der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen aufgenommen wurden.
(2) Werden mehrere Benutzerinnen und Benutzer, die nicht gemeinsam nach § 5 Abs. 4 der Benutzungssatzung über angemietete und überlassene Wohnungen aufgenommen wurden, einzeln in eine abgeschlossene Wohneinheit aufgenommen, schuldet jede Benutzerin/jeder Benutzer die auf ihn entfallende Benutzungsgebühr.