Für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:
- 1. die Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 1),
- 2. Nebenkosten bei der Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 2
und 3).