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Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Gebührensatzung)

§ 1 MucAngemieteteWohnungenGebuehrenS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 09.05.2014.

Für die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:

  • 1. die Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 1),
  • 2. Nebenkosten bei der Benutzung von angemieteten und überlassenen Wohnungen (§ 4 Abs. 2

und 3).

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