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Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)

§ 9 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Beendigung des Benutzungsverhältnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die Benutzerinnen/die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte spätestens am dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Todesfall eingetreten ist. Sind in einer angemieteten und überlassenen Wohnung mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen worden, wird das Benutzungsverhältnis mit den hinterbliebenen Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe des Abs. 3 fortgesetzt.

(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis mit der Frist eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beenden,

  • 1. wenn die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn sie/er sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
  • 2. wenn die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (sog. Sozialwohnung) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene geförderte Wohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für geförderte Wohnungen nicht äußert oder Termine zur Besichtigung von Wohnungen nicht wahrnimmt,
  • 3. wenn die Benutzerin/der Benutzer nach ihrer/seiner Aufnahme ein Einkommen erzielt, welches die für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen gesetzlichen Einkommensgrenzen im öffentlich-geförderten Wohnungsbau überschreitet, es sei denn, es ist nach den Umständen anzunehmen, dass die Überschreitung nur vorübergehend eingetreten ist oder das zur Verfügung stehende Einkommen für die Anmietung einer freifinanzierten Wohnung nicht ausreicht,
  • 4. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer über Haus- bzw. Wohnungseigentum verfügt oder sonst wirtschaftlich in der Lage ist, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen,
  • 5. wenn die angemietete und überlassene Wohnung nicht von allen in der Aufnahmeverfügung aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der aufgenommenen Personen vermindert hat,
  • 6. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer sich anderweitig mit Wohnraum versorgt hat,
  • 7. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der angemieteten und überlassenen Wohnung fortsetzt oder wenn eine Benutzerin/ein Benutzer schuldhaft in einem solchen Maß ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
  • 8. wenn eine Benutzerin/ein Benutzer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht, im Rückstand ist,
  • 9. bei Sanierung, Modernisierung, Abbruch oder Auflösung einer angemieteten und überlassenen Wohnung,
  • 10. wenn die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer der Wohnung zur Räumung verpflichtet ist,
  • 11. wenn sich eine Benutzerin/ein Benutzer weigert, infolge der Umwandlung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in ein privatrechtliches Mietverhältnis, einen Mietvertrag mit einer neuen Vermieterin/einem neuen Vermieter abzuschließen,
  • 12. wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,

Die Beendigungsfrist nach Abs. 3 Satz 1 kann aus sozialen Gründen auf bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Wird angemietete bzw. überlassene Wohnung von der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. deren/dessen Familienangehörigen nicht bezogen, erlischt das Benutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Beendigung bedarf.

(5) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristen oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist.

(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Abs. 3 ist die Benutzerin/der Benutzer schriftlich anzuhören. Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG gelten entsprechend.

(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung von Benutzerinnen und Benutzern, deren Benutzungsverhältnis nach § 9 Abs. 3 Ziffern 5, 9, 10 oder 11 beendet worden ist, erforderlich ist, kann die Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses in einer anderen Unterkunft erfolgen, soweit das Einkommen der Benutzerin/des Benutzers für sie/ihn und ihre/seine Familie geltenden jeweiligen Einkommensgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht überschreitet.

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