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Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)

§ 10 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Räumung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Wenn das Benutzungsverhältnis erloschen, beendet worden (§ 9) oder seine Befristung abgelaufen ist (§ 5 Abs. 3), ist die angemietete und überlassene Wohnung inkl. aller Nebenräume (z.B. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinen) Zustand zu hinterlassen, sowie sämtliche Schlüssel zurück zu geben.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über. Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.

In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte hiervor abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.

(3) Haben die Benutzerinnen/Benutzer Änderungen der Räume im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Räumung wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Wohnungsräume gilt das Gleiche.

(4) Werden die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht oder nicht termingerecht erfüllt, haben die Benutzerinnen/Benutzer der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Personen, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen und gemeinsam aufgenommen wurden, haften gesamtschuldnerisch.

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