Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnung einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)
§ 11 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Beseitigung von Schäden
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.
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„Was regelt § 11 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“