Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der angemieteten und überlassenen Wohnungen, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Landeshauptstadt München, auch ohne Zustimmung der Benutzerinnen/Benutzer vornehmen. Die Benutzerinnen/Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden vermieden bzw. beseitigt werden sollen.
MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)
§ 8 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.
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