(1) Die Wohnsituation in den angemieteten und überlassenen Wohnungen erfordert Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen/Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander in der Hausgemeinschaft gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:
- 1. Die Benutzerinnen/die Benutzer haben die angemieteten und überlassenen Wohnungen, insbesondere die Wohnräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Trockenräume, Waschküchen), pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu erhalten.
- 2. Die Benutzerinnen/die Benutzer haben sich in den angemieteten und überlassenen Wohnungen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- 3. Die Treppenreinigung ist, wenn keine andere Regelung getroffen ist, von den Benutzerinnen/Benutzern im Wechsel mit den anderen Stockwerksbewohnerinnen/-bewohnern einmal wöchentlich, bei grober Verschmutzung öfters, von der Wohnungseingangstüre bis zum Treppenabsatz des darunter liegenden Stockwerkes auf eigene Kosten durchzuführen.
- 4. Schönheitsreparaturen sind von den Benutzerinnen/den Benutzern während der Dauer der Nutzung auf eigene Kosten durchzuführen, dazu gehören: Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre sowie der Holzfenster (innen) und Holztüren (Wohnungs- und Balkontüre innen).
(2) Die Benutzerinnen/Benutzer haben für sämtliche von ihnen verursachten Schäden die Kosten zu tragen, außerdem tragen die Benutzerinnen/Benutzer die Kosten für Kleinreparaturen (75,-- Euro pro Reparatur, maximal 200,-- Euro pro Jahr). Kleinreparaturen sind Reparaturen an Gegenständen der Wohnung, auf die die Benutzerinnen/Benutzer einen direkten und häufigen Zugriff haben (z.B. Türklinken, Fenstergriffe, Heizungsthermostate, Armaturen, Jalousien).
Sonstige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Landeshauptstadt München auf eigene Kosten durchgeführt.
(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen/Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angemieteten und überlassenen Wohnungen ist es den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet:
- 1. Andere Personen dauernd ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München in die angemietete und überlassene Wohnung aufzunehmen. Als dauernd gilt insbesondere jeder Aufenthalt von mehr als vier Wochen sowie wiederholte Aufenthalte, zwischen denen nur kurze zeitliche Unterbrechungen liegen.
- 2. Räume einer angemieteten und überlassenen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden.
- 3. Im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnung ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte
- a) bauliche Änderungen einschließlich Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gebäude vorzunehmen,
- b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
- c) Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Flüssigkeitsanlagen (Propangasgeräte), Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben,
- d) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln oder Funkanlagen auf den Gebäuden anzubringen.
- 4. Die ihnen zugewiesenen Räume (auch Keller und andere Nebenräume) mit anderen Benutzerinnen/Benutzern ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Sozialre Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen.
- 5. Altmaterial oder leichtentzündliche Sachen jeglicher Art in den Wohnungs- oder Nebenräumen zu lagern, Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
- 6. Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder den Grünlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzustellen.
- 7. Fahrzeuge aller Art und Kfz-Anhänger vor den angemieteten und überlassenen Wohnungen oder in den Grünanlagen zu parken oder abzustellen, auf den zu den angemieteten und überlassenen Wohnungen gehörenden Flächen zu fahren, Fahrzeuge instand zu setzen oder zu waschen.
- 8. Nicht fahrbereite oder unangemeldete Kraftfahrzeuge auf den vor den angemieteten und überlassenen Wohnungen errichteten Parkplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen der angemieteten und überlassenen Wohnungen abzustellen.
(4) Haustiere können nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte im Bereich der angemieteten und überlassenen Wohnungen gehalten werden. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn durch die Haustierhaltung keine berechtigten Interessen der Bewohnerinnen/Bewohner beeinträchtigt werden und bei angemieteten und überlassenen Wohnungen die vorherige Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters vorliegt. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, die angemietete und überlassene Wohnung beschädigt oder die anderen Benutzerinnen/Benutzer oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden oder sich später Umstände ergeben, unter denen eine Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.
(5) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den angemieteten und überlassenen Wohnungen, insbesondere in den Wohnungsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer, unverzüglich der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte anzuzeigen.
(6) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte sind berechtigt, die angemieteten und überlassenen Wohnungen zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu betreten. Die Besichtigung ist rechtzeitig vorher anzukündigen.
Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können die angemieteten und überlassenen Wohnungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzerinnen/Benutzer dafür zu sorgen, dass die angemieteten und überlassenen Wohnungen zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.
(7) Die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Sozialre Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann ergänzend eine Hausordnung für die angemieteten und überlassenen Wohnungen oder eine einzelne angemietete und überlassene Wohnung erlassen, die einzuhalten ist.
(8) Hat die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte die angemieteten und überlassenen Wohnungen von einem Dritten angemietet, so kann sie von den Benutzerinnen/Benutzern auch die Erfüllung von Pflichten verlangen, die ihr aufgrund des Mietvertrages obliegen.
(9) Besucherinnen/Besucher haben sich in den angemieteten und überlassenen Wohnungen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung/Aufnahmeverfügung zu beachten.
(10) Wer sich ohne Aufnahme dauernd in einer angemieteten und überlassenen Wohnung aufhält, oder als Besucherin/Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 9 verstößt, kann aus der angemieteten und überlassenen Wohnung verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der angemieteten und überlassenen Wohnung und deren Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(11) Zum Vollzug diese Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher haben solchen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten.