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Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)

§ 6 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Auskunftspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte

  • 1. alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • 2. Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen,
  • 3. zum Nachweis Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen, erforderlichenfalls der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen.

(2) Den Benutzerinnen/den Benutzern kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

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