(1) Angemietete und überlassene Wohnungen dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte schriftlich verfügt hat.
Durch die Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München, zu dem in der Aufnahmeverfügung genannten Termin. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzerinnen/Benutzern (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.
Diese Satzung und ggf. die Hausordnung, die für die in der Aufnahme genannte Wohnung gilt, ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.
(3) Die Aufnahme kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
(4) In abgeschlossenen Wohneinheiten können auch mehrere Benutzerinnen/Benutzer aufgenommen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine angemietete und überlassene Wohnung besteht nicht. Ebenso besteht im Falle der Aufnahme kein Anspruch auf eine bestimmte angemietete und überlassene Wohnung.