Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)

§ 3 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die angemieteten und überlassenen Wohnungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Überschüsse aus den Einnahmen der angemieteten und überlassenen Wohnungen werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der angemieteten und überlassenen Wohnungen. Bei der Auflösung voll angemieteten und überlassenen Wohnungen ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der angemieteten und überlassenen Wohnungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten