(1) Die angemieteten und überlassenen Wohnungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der angemieteten und überlassenen Wohnungen werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der angemieteten und überlassenen Wohnungen. Bei der Auflösung voll angemieteten und überlassenen Wohnungen ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt München zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der angemieteten und überlassenen Wohnungen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.