Die angemieteten und überlassenen Wohnungen müssen nach Maßgabe dieser Satzung ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzerinnen und Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach ihren Kräften mitwirken.
MucAngemieteteWohnungenBenutzungS · Satzung über die Benutzung der angemieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München (Angemietete und überlassene Wohnungen Benutzungssatzung)
§ 2 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS – Aufgabenstellung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucAngemieteteWohnungenBenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“