(1) Diese Satzung regelt die Benutzung von Wohnungen, die durch die Landeshauptstadt München von Dritten angemietet wurden und Haushalten mit Wohnraumbedarf überlassen werden (angemietete und überlassene Wohnungen). Diese angemieteten und überlassenen Wohnungen (abgeschlossene Wohneinheiten) sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten angemieteten und überlassenen Wohnungen sind keine Notquartiere im Sinne der Notquartiere-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtungen im Sinne von §§ 13, 75 SGB XII.