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Zitierfest

MucAlkoholverbotsVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes

§ 2 MucAlkoholverbotsVO – Alkoholverbot

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2026.

Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,

  • a) alkoholische Getränke zu verzehren;
  • b) alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucAlkoholverbotsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucAlkoholverbotsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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