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MucAlkoholverbotsVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes

§ 1 MucAlkoholverbotsVO – Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2026.

Diese Verordnung regelt das Verbot des Konsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken für nachfolgend näher bezeichnete öffentliche Flächen außerhalb

  • a) von Gebäuden;
  • b) den zugänglichen Flächen im Bereich der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG;
  • c) sowie der genehmigten Freischankflächen.

Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist wie folgt begrenzt:

Bahnhofplatz, Kreuzungsbereich Bahnhofplatz / Arnulfstraße bis Höhe Luisenstraße 1, Dachauer Straße bis einschließlich Anwesen Dachauer Straße 7 und gegenüberliegend bis zur Elisenstraße / Ecke Luisengymnasium, am Luisengymnasium in der Elisenstraße entlang in östliche Richtung bis zum Ende des an dem Gehweg angrenzenden Gebäudeteils des Luisengymnasiums, Richtung Süden bis zum Anwesen Elisenstraße 5 (die Begrenzung verläuft zwischen den Anwesen Elisenstraße 5 und Dachauer Straße 4), Hirtenstraße von Dachauer Straße bis Lämmerstraße, Arnulfstraße bis Kreuzungsbereich Paul-Heyse-Unterführung, Pfefferstraße, Bayerstraße beginnend ab Höhe Hausnummer 24 bis einschließlich Kreuzungsbereich Schillerstraße, Paul-Heyse-Unterführung zwischen den Anwesen Bayerstraße 16 a und Kreuzung Bayerstraße, Schützenstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße, Luitpoldstraße zwischen Schützenstraße und Prielmayerstraße sowie Prielmayerstraße ab Bahnhofplatz bis Kreuzung Luitpoldstraße.

Erfasst von dem Geltungsbereich ist die dem öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche an den Anwesen Bayerstraße 14, 16 und 16 a.

Umfasst werden die in dem genannten Bereich liegenden

  • a) dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes;
  • b) die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen, die öffentlich zugänglich sind;
  • c) die im Privateigentum stehenden Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

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