(1) Wer den Vorschriften der §§ 2 oder 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.
(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.