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Zitierfest

MucACVV · Alkohol- und Cannabisverbotsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucACVV – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.01.2025.

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2 oder 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 30 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucACVV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucACVV? Zitiere den Wortlaut.“

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