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Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 22 MPDG – Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Beauftragten der für Benannte Stellen zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten im Rahmen der Überwachung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746, den §§ 17c, 19 und 21 Grundstücke und Geschäftsräume der Benannten Stellen, ihrer Zweigstellen und Unterauftragnehmer, der anerkannten Prüflaboratorien sowie der benannten Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten zu betreten und zu besichtigen. Das Betretensrecht erstreckt sich auch auf Grundstücke und Geschäftsräume des Herstellers, soweit die Überwachung beim Hersteller erfolgt.

(2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft im Rahmen der Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746 die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Mängel notwendig sind.

Rechtsprechung zu § 22 MPDG

Eine Entscheidung zitiert § 22 MPDG.

  • BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 BvR 1615/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen §§ 20, 22, 22a MPG idF vom 29.07.2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) - Reichweite der Genehmigungspflicht und Verfahrensgestaltung bedarf fachrechtlicher Klärung

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