Zum Inhalt springen
Zitierfest

MPDG · Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte

§ 12 MPDG – Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen, auf dem Markt bereitzustellen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn

  • 1. der begründete Verdacht besteht, dass das Produkt, selbst wenn es sachgemäß angewendet, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird, die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter unmittelbar oder mittelbar in einem Maß gefährdet, das nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften nicht mehr vertretbar ist, oder
  • 2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem das Produkt sicher verwendet werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 MPDG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 MPDG

Eine Entscheidung zitiert § 12 MPDG.

  • BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – I ZR 53/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Messgerät Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. Nr. 247 vom 21. September 2007, S. 21), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt …

Weitere Entscheidungen zu § 12 MPDG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 MPDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 MPDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten