Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
MiLoG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
§ 14 MiLoG – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 MiLoG verweisen
- § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 14 MiLoG
3 Entscheidungen zitieren § 14 MiLoG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 34/18 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 35/18 · 7. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 12/19 · 7. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
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