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Zitierfest

MiLoG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

§ 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 13 MiLoG

2 Entscheidungen zitieren § 13 MiLoG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 241/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.
  • BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 80/19 · 5. Senat

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