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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 29 MarkenG – Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann

  • 1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
  • 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 29 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – I ZR 208/25 · 1. Zivilsenat

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2014 – 29 W (pat) 66/13 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – FanDealer – Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse – Unterbrechung des Verfahrens – Zustimmung bzw. Genehmigung des Insolvenzverwalters – maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Eintragungshindernisses - fehlende Unterscheidungskraft

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