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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 40 LStVG – Weidefrevel

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Feld und Flur Vieh oder Hausgeflügel unbefugt auf fremden Grundstücken weiden läßt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 40 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 40 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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