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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 41 LStVG – Feldgefährdung

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er

  • 1. Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
  • 2. Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
  • 3. vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
  • 4. fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.

(2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 41 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 41 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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