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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 39 LStVG – Feld und Flur

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind

  • 1. alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
  • 2. die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
  • 3. die Ödflächen.

(2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.

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