(1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind
- 1. alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
- 2. die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
- 3. die Ödflächen.
(2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.