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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 2 LStVG – Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Auf die Straftaten des Landesrechts sind die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 2 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 2 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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