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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 1 LStVG – Einteilung der Tatbestände

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

(1) Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.

(2) Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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