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Zitierfest

LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 17 LPartG – Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 LPartG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 LPartG? Zitiere den Wortlaut.“

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