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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 26 LFGB – Verbote zum Schutz der Gesundheit

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

Es ist verboten,

  • 1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
  • 2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.

Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 LFGB verweisen

  • § 39a LFGB – Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
  • § 57 LFGB – Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
  • § 58 LFGB – Strafvorschriften
  • § 59 LFGB – Strafvorschriften
  • § 68 LFGB – Zulassung von Ausnahmen
  • § 75 LFGB – Übergangsregelungen

Rechtsprechung zu § 26 LFGB

Eine Entscheidung zitiert § 26 LFGB.

  • BGH, Urt. v. 29.07.2009 – I ZR 171/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat. HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1 Der Frachtführer kann vom Absender …

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