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Zitierfest

LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

§ 16 LFGB – Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

Amtliche Fassung, Stand 03.02.2026.

(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.

(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Rechtsprechung zu § 16 LFGB

Eine Entscheidung zitiert § 16 LFGB.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.07.2011 – 7 B 14/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Auch nach Abschluss des laufenden Verfahrens kann der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen.

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