Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026
§ 20 LBO BW – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 LBO BW verweisen
- § 16c LBO BW – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 LBO BW – Verwendbarkeitsnachweise
- § 56 LBO BW – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- § 73 LBO BW – Rechtsverordnungen
- § 78 LBO BW – Außerkrafttreten bisherigen Rechts
- § 79 LBO BW – Inkrafttreten