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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 16b LBO BW – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder der Türkei genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16b LBO BW verweisen

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