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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 26 LBauO RP – Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums vorgeschrieben werden, dass das Herstellerunternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 LBauO RP verweisen

  • § 18a LBauO RP – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
  • § 18b LBauO RP – Verwendbarkeitsnachweise
  • § 25 LBauO RP – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
  • § 50 LBauO RP – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
  • § 87 LBauO RP – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

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