Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18b bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 18a LBauO RP – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18a LBauO RP verweisen
- § 80 LBauO RP – Baueinstellung
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