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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 27 LBauO RP – Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. Sie sind bei Gebäuden der

  • 1. Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2. Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,
  • 3. Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,
  • 4. Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend

herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten sowie für Unterstützungen von Balkonen.

(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 LBauO RP verweisen

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