Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 20 LBauO M-V – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 LBauO M-V verweisen
- § 16c LBauO M-V – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 LBauO M-V – Verwendbarkeitsnachweise
- § 85 LBauO M-V – Verordnungsermächtigungen