Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 3 LBauO M-V – Allgemeine Anforderungen
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 LBauO M-V verweisen
- § 2 LBauO M-V – Begriffe
- § 16a LBauO M-V – Bauarten
- § 16b LBauO M-V – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
- § 20 LBauO M-V – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- § 51 LBauO M-V – Sonderbauten
- § 63 LBauO M-V – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 67 LBauO M-V – Abweichungen
- § 85 LBauO M-V – Verordnungsermächtigungen
- § 85a LBauO M-V – Technische Baubestimmungen