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Zitierfest

LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 17 LBauO M-V – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 LBauO M-V verweisen