Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 60 KWG – Zuständige Verwaltungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 KWG verweisen
- § 5 ZAG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60 KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 60 KWG? Zitiere den Wortlaut.“