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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 60 KWG – Zuständige Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 KWG verweisen

  • § 5 ZAG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

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