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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 55b KWG – Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 55b KWG

Eine Entscheidung zitiert § 55b KWG.

  • BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: _____________________ GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für …

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