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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 55a KWG – Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 55a KWG

Eine Entscheidung zitiert § 55a KWG.

  • BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: _____________________ GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für …

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