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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 25m KWG – Verbotene Geschäfte

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Verboten sind:

  • 1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
  • 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25m KWG verweisen

  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 53cg KWG – Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
  • § 56 KWG – Bußgeldvorschriften
  • § 28 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
  • § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 27 ZAG – Organisationspflichten