Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 22f KWG – Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.

(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22f KWG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22f KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22f KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten