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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 22c KWG – Refinanzierungsmittler

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22c KWG verweisen