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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 10c KWG – Kapitalerhaltungspuffer

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10c KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 6c KWG – Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
  • § 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
  • § 10i KWG – Kombinierte Kapitalpufferanforderung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

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