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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 76 KVG LSA – Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Kommunen bestimmen im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

(2) Auf die Beschäftigten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Abweichungen von tarifrechtlichen Vorschriften sind zulässig, soweit sie unmittelbar und nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Anwendung tarifrechtlicher Vorschriften zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 KVG LSA verweisen

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