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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 44 KVG LSA – Fraktionen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss in Gemeinden und Verbandsgemeinden aus mindestens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, in Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung bestehen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung.

(2) Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung und den Ausschüssen mit; sie können insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Kommune kann den Fraktionen angemessene Zuwendungen aus ihrem Haushalt zu den notwendigen sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Kommune. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis zu führen, der die Ausgaben nach den Verwendungszwecken im jeweiligen Kalenderjahr umfasst.

(4) Für Beschäftigte der Fraktionen gelten § 32 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Ein Beschäftigter einer Fraktion kann Mitglied der Vertretung sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 KVG LSA verweisen

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