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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 76a KVG LSA – Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Kommunen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können. Für die internen Meldestellen gelten die §§ 7 bis 11 und die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

(2) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten.

(3) Kommunen können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Kommunen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76a KVG LSA verweisen

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