Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 32 und 33 gelten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Beigeordneten entsprechend.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 71 KVG LSA – Besondere Dienstpflichten
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
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