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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 70 KVG LSA – Hinderungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Hauptverwaltungsbeamten in einem familienrechtlichen Verhältnis als Ehegatte, Eltern, Kinder oder Geschwister stehen oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Beigeordneten oder zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.